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Fassungsvergleich zu Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 13.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 12/2016 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Konsultation
Eine Partei kann jederzeit Konsultationen zur Implementierung, Auslegung, Anwendung oder Änderungen dieses Abkommens verlangen. Diese Konsultationen, welche zwischen den Flugbehörden der Parteien stattfinden können, beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum an dem die andere Partei dieses Ansuchen schriftlich erhält, sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart haben.