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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Zahlung der Leistungen
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates können Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates erbringen.
(2) Eine aufgrund dieses Abkommens von einem Vertragsstaat zu zahlende Leistung ist von diesem Vertragsstaat ohne Abzüge für Verwaltungskosten zu zahlen.