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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 28.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 117/2023 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt und Hinterlegung
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Vertragsmitgliedstaaten vom 29. Juni 2016 bis 29. Juni 2017 beim Rat der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.
(3) Nach dem 29. Juni 2017 steht dieses Protokoll allen Vertragsmitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde