Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17geändert
Artikel XVII.
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§. 587 577 bis 599 C. P. O. 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.
Anmerkung