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Fassungsvergleich zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 17 § 2neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 Art. 17 § 2↗RIS↗
§. 2.
(1) Vor Fällung des Erkenntnisses ist durch das Grundbuchsgericht der Sachverhalt genau zu erheben und sind die interessirten Parteien, allenfalls auch die betheiligten Verwaltungsbehörden zu hören. Hiebei ist nach den Grundsätzen des Verfahrens in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vorzugehen und ist auf eine gütliche Beilegung widerstreitender Privatinteressen hinzuwirken.
(2) Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen.
(3) Gegen das Erkenntnis auf Löschung steht den Interessenten (und dem Oberstaatsanwalte) der Recurs an den Obersten Gerichtshof zu.
(4) Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft desselben in Vollzug zu setzen.