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Fassungsvergleich zu KindRÄG 2001××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung (KindRÄG 2001) 1
Art. 17 § 2neu
in Kraft ab 01.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 Art. 17 § 2↗RIS↗
§ 2.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230c und 230d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den §§ 230c und 230d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.