Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17 § 6 (S)neu
(Anm.: zu den §§ 13 und 16, BGBl. Nr. 3/1930)
§ 6.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.