Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17 § 6 (S)neu
(Anm.: zu § 8, BGBl. Nr. 522/1987)
§ 6.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.