Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 171neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 171↗RIS↗
UNTERABSCHNITT F. FINANZIELLE REGELUNGEN DER BEHÖRDE
Artikel 171
Finanzielle Mittel der Behörde
Die finanziellen Mittel der Behörde umfassen
a) die in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e berechneten Beiträge der Mitglieder der Behörde;
b) die von der Behörde nach Anlage III Artikel 13 im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet vereinnahmten Mittel;
c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 10 überwiesenen Mittel;
d) die nach Artikel 174 aufgenommenen Kredite;
e) die freiwilligen Beiträge von Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern und
f) die Einzahlungen in einen Fonds für Ausgleichszahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10, deren Quellen von der Kommission für wirtschaftliche Planung empfohlen werden sollen.