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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 174neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 174↗RIS↗
Artikel 174
Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
(1) Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.
(2) Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f angenommenen Finanzvorschriften fest.
(3) Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme aus.
(4) Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.