Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 174neu
Artikel 174
Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
(1) Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.
(2) Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f angenommenen Finanzvorschriften fest.
(3) Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme aus.
(4) Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.