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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 175neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 175↗RIS↗
Artikel 175
Jährliche Rechnungsprüfung
Die Unterlagen, Bücher und Konten der Behörde, einschließlich ihrer Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem von der Versammlung bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.