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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 1
Art. 177neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 177↗RIS↗
Artikel 177
Sprachen des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
(2) Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.