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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 179neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 179↗RIS↗
Artikel 179
Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
Das Vermögen und die Guthaben der Behörde, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen.