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Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1
Art. 17 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.07.1979 · idF BGBl. Nr. 291/1979 Art. 17 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XVII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Betriebselektriker in der Anlage 1, die Bestimmungen über das Berufsbild Kraftfahrzeugmechaniker in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Spengler in der Anlage 14, die Bestimmungen über das Berufsbild Starkstrommonteur in der Anlage 15 und die Bestimmungen über das Berufsbild Wagner in der Anlage 16 zu V BGBl. Nr. 171/1972. Die Anlagen 5 (Elektromaschinenbauer), 7 (Karosseriebauer) und 8 (Karosseriespengler) entfallen.