Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe (aufgehoben) 1
Art. 17 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.07.1979 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 291/1979 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Art. 17 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 300/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. VI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Flachdrucker in der Anlage 2, die Bestimmungen
über das Berufsbild Hochdrucker in der Anlage 3, die Bestimmungen
über das Berufsbild Kartolithograf in der Anlage 4, die Bestimmungen
über das Berufsbild Kupferdrucker in der Anlage 5, die Bestimmungen
über das Berufsbild Notenstecher in der Anlage 7, die Bestimmungen
über das Berufsbild Schriftgießer und Stereotypeur in der Anlage 9,
die Bestimmungen über das Berufsbild Setzer in der Anlage 10, die
Bestimmungen über das Berufsbild Siebdrucker in der Anlage 11, die
Bestimmungen über das Berufsbild Stereotypeur und Galvanoplastiker in
der Anlage 12 und die Bestimmungen über das Berufsbild
Tiefdruckformenhersteller in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 300/1972.
Schlagworte
Kartolithograph