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Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe (aufgehoben) 1
Art. 17 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.07.1979 – 31.05.2018 · idF BGBl. Nr. 291/1979 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018 Art. 17 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XVII
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. VII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Polsterer in der Anlage 7 und das Berufsbild Tapezierer und Bettwarenerzeuger in der Anlage 8 zu BGBl. Nr. 430/1972. Weiters haben § 1 Z 1, Z 5, Z 6, Z 11 und die Anlagen 1, 5, 6, 11 zu entfallen.