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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
1. Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.
2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.
3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als vakant.
Schlagworte
Unabsetzbarkeit, Vakanz