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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 18neu
in Kraft ab 19.01.1960 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
(1) Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften des Sendestaates sie hiezu ermächtigen, das Recht,
a) Geburts- und Sterbefälle der Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
b) Eheschließungen und Ehescheidungen zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
c) eine Adoption durchzuführen, wenn der Adoptierende und der Adoptierte Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(2) Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach dessen Rechtsvorschriften.