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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 18neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Bei Streitigkeiten, die sowohl im Vergleichsverfahren zu regelnde Fragen als auch gerichtlich beizulegende Fragen umfassen, ist jede am Streit beteiligte Partei berechtigt, zu verlangen, daß die gerichtliche Entscheidung über die Rechtsfragen dem Vergleichsverfahren vorausgeht.