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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 18neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Bestellung derselben Person zum Konsul durch zwei oder mehrere Staaten
Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsul in diesem Staat bestellen.