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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 18↗RIS↗
ABSCHNITT III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt.
(2) In der Grenzstrecke der March (Artikel 4) vom Grenzzeichenpaar XI/19 bis zur Einmündung der March in die Donau ist bei jedem Grenzzeichen auf einer Tafel die Entfernung des Grenzzeichens zur Grenzlinie nach den Ergebnissen der letzten Vermessung ersichtlich zu machen.
(3) Die in der Grenzstrecke der Donau (Artikel 5) an den Ufern gesetzten Profilsteinpaare sind Grenzzeichen. Auf jedem Profilstein ist seine Entfernung zur Grenzlinie nach den Ergebnissen der letzten Vermessung ersichtlich zu machen.