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Norm
Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Fassungen
Art. 18 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
BGBl
Art. 18 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Judikatur
Art. 18 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Art. 18 Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 18
neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF
BGBl. Nr. 162/1980
Art. 18↗
RIS↗
ARTIKEL XVIII
Die Schiedskommission entscheidet über den Schadensersatzsanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes fest.