Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Amtssitz - Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Joint Vienna Institute 1
Art. 18neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem
Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Abs. 1 lit. a), b), c) und d) und Artikel 16 Abs. 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch diejenigen gemäß Artikel 16 Abs. 2.