Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern 1
Art. 18neu
in Kraft ab 27.04.1874 · idF RGBl. Nr. 34/1874 Art. 18↗RIS↗
Artikel XVIII.
Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten.
Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in Kraft.
Der Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald wie möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.
So geschehen zu Wien am 3. December im Jahre des Heils Eintausend achthundert siebenzig und drei.
Schlagworte
Teil, Ratifikation, Übereinkunft