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Fassungsvergleich zu Haager Prozeßübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Prozeßübereinkommen (aufgehoben) 1
Art. 18aufgehoben
in Kraft 27.04.1909 – 30.07.2009 · idF RGBl. Nr. 60/1909 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 17, Absatz 1 und 2, oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit war, in einem der Vertragsstaaten in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind auf ein im diplomatischen Wege zu stellendes Begehren in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.
Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten eine Vereinbarung treffen, wonach das Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung auch unmittelbar von der beteiligten Partei gestellt werden kann.
Anmerkung
Der Begriff der Prozeßkosten richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist. Er umfaßt nicht die Kosten einer Exekution, die im Staat des Prozeßgerichtes ohne Erfolg zur Hereinbringung der Prozeßkosten geführt wurde.
Schlagworte
Exekution, Vollstreckungsrechtshilfe