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Fassungsvergleich zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
Die Urkunden, welche in den im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Angelegenheiten vorgelegt werden, müssen in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache versehen sein.