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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 294/1961 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Jeder vertragschließende Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen vertragschließenden Staates machen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewendet wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Anmerkung
Hievon hat nur Liechtenstein Gebrauch gemacht (BGBl. Nr. 374/1977).