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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 13.08.1967 · idF BGBl. Nr. 288/1967 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
(2) Diese Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen.