Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18neu
Artikel 18
(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
(2) Diese Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen.