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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1
Art. 18neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
GEGENSEITIGKEIT
Ein Vertragschließender Teil darf sich gegenüber einem anderen Vertragschließenden Teil nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst durch das Übereinkommen gebunden ist.