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Fassungsvergleich zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1
Art. 18neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.