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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 30.12.1975 · idF BGBl. Nr. 610/1975 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
(2) Die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden müssen in französischer oder in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt sein.