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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat auf dem in Artikel 4 bezeichneten Weg ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen.