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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 36/1977 Art. 18↗RIS↗
Artikel XVIII
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.