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Fassungsvergleich zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte, die die Anwendung dieses Abkommens in ihren Staaten betreffen.