Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
1§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.