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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien)
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Art. 18
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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 18
neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF
BGBl. Nr. 547/1983
Art. 18↗
RIS↗
Eigene Staatsangehörige
Artikel 18
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.