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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 18↗RIS↗
Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe
Artikel 18
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.