Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 18aufgehoben
Artikel 18
(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
a) die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände,
b) die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln,
c) Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist
(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam; nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Anträge oder Ermächtigungen können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.