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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.08.1985 · idF BGBl. Nr. 321/1985 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, durch Artikel 12 nicht gebunden zu sein. Auf die in Artikel 12 genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
Anmerkung
Von dieser Vorbehaltsmöglichkeit hat Spanien Gebrauch gemacht.