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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme 1
Art. 18neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.