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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 18↗RIS↗
Strafteilung
Artikel 18
Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaats im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt.