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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion 1
Art. 18neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 18↗RIS↗
TEIL III
VERWALTUNG UND FINANZEN
Artikel 18
VERWALTUNGSORGANE
Die Tätigkeit der Union wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.