Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 23.05.1999 · idF BGBl. Nr. 440/1990 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist.
Schlagworte
Abgabezollamt