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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 34/1979 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.