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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 480/1988 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
(1) Vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet eine bestimmte, wiederkehrend an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraumes als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zwingend zahlbare Summe.
(3) Aus einem Vertragsstaat stammende Alimente oder andere Unterhaltungszahlungen, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.