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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. II Nr. 37/1997 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien können einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Anerkennung von Carnets ATA für den Postverkehr einlegen.
(2) Andere Vorbehalte zu dieser Anlage sind nicht zulässig.