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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 98/1999 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.