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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik 1
Art. 18neu
in Kraft ab 25.06.1931 · idF BGBl. Nr. 269/1931 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18.
Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt wird. Allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.