Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.05.1982 · idF BGBl. Nr. 127/1982 Art. 18↗RIS↗
Artikel 18
Dieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines Inkrafttretens. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1980, in zwei Urschriften.