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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei) 1
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 18↗RIS↗
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 18
Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.